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Ratgeber der Pflegefit GmbH, ambulanter Pflegedienst in Offenbach. Stand: 07.10.2026.

Was das Krankenhaus vor der Entlassung regeln muss

Zuständig ist das Krankenhaus: Das Entlassmanagement gehört zur Krankenhausbehandlung, die Krankenkasse unterstützt dabei. Die Patientin oder der Patient wird vorher informiert und muss schriftlich oder elektronisch einwilligen (§ 39 Abs. 1a SGB V).

Nach dem Rahmenvertrag Entlassmanagement stellt die Klinik früh einen Entlassplan auf und schaltet rechtzeitig Kranken- oder Pflegekasse ein (§ 3 Abs. 2 und 6). Am Entlasstag gibt sie mindestens einen vorläufigen Entlassbrief mit (§ 3 Abs. 7), ab drei Medikamenten auch einen Medikationsplan (§ 7 Abs. 3).

Die Verbraucherzentrale rät, den Sozialdienst schon bei der Aufnahme anzusprechen. Im Sana Klinikum Offenbach heißt er „Zentrum für Beratung und Entlassung“. Den Sozialdienst im Ketteler Krankenhaus erreichen Sie unter 069 8505-8887 oder sozialdienst@ketteler-krankenhaus.de.

Wer bezahlt die Pflege zu Hause nach dem Krankenhaus?

Behandlungspflege, etwa Medikamente, Insulin oder Verbände, zahlt die Krankenkasse, mit oder ohne Pflegegrad. Grundpflege und Haushalt zahlt sie in der Regel nur ohne Pflegegrad 2 bis 5. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Grundpflege bis zu einem Höchstbetrag.

Ersetzt oder verkürzt die Pflege zu Hause einen nötigen Klinikaufenthalt, zahlt die Krankenkasse Grundpflege und Haushalt auch mit Pflegegrad (§ 37 Abs. 1 SGB V).

Leistung Wer zahlt, Voraus­setzung Dauer bzw. Umfang
Behandlungs­pflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) Kranken­kasse, auf Verordnung ohne gesetzliche Höchst­dauer
Unter­stützungs­pflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) Kranken­kasse, auf Verordnung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlim­merung, ohne Pflegegrad 2 bis 5 in der Regel bis zu vier Wochen
Haushalts­hilfe (§ 38 SGB V) Kranken­kasse, bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlim­merung, ohne Pflegegrad 2 bis 5 bis zu vier Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen
Kurzzeit­pflege (§ 39c SGB V) Kranken­kasse, auf Antrag, wenn die Unter­stützungs­pflege nicht reicht, ohne Pflegegrad 2 bis 5 bis zu acht Wochen im Jahr, in einer Einrichtung
Übergangs­pflege (§ 39e SGB V) Kranken­kasse, wenn die Anschluss­versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist bis zu zehn Tage
Pflege­sach­leistung (§ 36 Abs. 3 SGB XI) Pflege­kasse, ab Pflegegrad 2 bis zu 796, 1.497, 1.859 oder 2.299 Euro im Monat (Grad 2 bis 5)
Kurzzeit­pflege (§ 42 SGB XI) Pflege­kasse, ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Jahr, in einer Einrichtung
Entlastungs­betrag (§ 45b SGB XI) Pflege­kasse, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause bis zu 131 Euro im Monat als Erstattung

Häusliche Krankenpflege braucht immer eine Verordnung und die Genehmigung der Kasse (§ 6 Abs. 1 HKP-Richtlinie). Die Krankenkasse zahlt nur, soweit niemand im Haushalt einspringen kann (§ 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3 SGB V).

Unterstützungspflege ist Grundpflege wie Waschen und Hilfe im Haushalt, wenn sich Ihr Angehöriger vorübergehend nicht selbst versorgen kann (§ 2c HKP-Richtlinie). Der Klinikaufenthalt allein begründet sie nicht, Pflegegrad 1 schließt sie nicht aus. Länger als vier Wochen gibt es sie nur in begründeten Ausnahmen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst (§ 37 Abs. 1 und 1a SGB V). Braucht Ihr Angehöriger voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe, beantragen Sie einen Pflegegrad (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

Haushaltshilfe gibt es bis zu 26 Wochen, wenn ein Kind unter zwölf oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt lebt, zur Versorgung des Kindes auch mit Pflegegrad (§ 38 Abs. 1 SGB V).

Den Entlastungsbetrag erstattet die Pflegekasse für anerkannte Angebote, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Hilfe des Pflegedienstes beim Waschen oder Essen (§ 45b SGB XI).

Was wir übernehmen, steht unter häusliche Krankenpflege nach dem Krankenhaus, wie wir abrechnen, unter Kosten und Abrechnung.

Was die Klinik für die ersten Tage verordnen darf

Soweit es für die Zeit direkt nach der Entlassung nötig ist, verordnet die Klinik selbst, danach die Hausarztpraxis (§ 39 Abs. 1a SGB V). Dafür gelten kurze Fristen:

  • Häusliche Krankenpflege gibt es für bis zu sieben Kalendertage (§ 7 Abs. 5 HKP-Richtlinie).
  • Medikamente gibt es in der kleinsten Packung. Die Apotheke beliefert das Rezept nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der Kasse (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie).
  • Physiotherapie und andere Heilmittel beginnen binnen sieben und enden binnen zwölf Kalendertagen nach der Entlassung (§ 16a Heilmittel-Richtlinie).
  • Hilfsmittel wie einen Rollator darf die Klinik schon vor dem Entlasstag verordnen (Rahmenvertrag § 6 Abs. 3), nicht verbrauchbare bei Bedarf auch für länger als sieben Tage. Die Versorgung muss binnen sieben Kalendertagen beginnen (§ 6a Hilfsmittel-Richtlinie).

Checkliste: vor und nach dem Entlasstag

Vor der Entlassung:

  1. Entlassplan mit dem Sozialdienst besprechen.
  2. Mehrere Pflegedienste anrufen, sobald der Bedarf absehbar ist.
  3. Pflegegrad beantragen, falls noch keiner vorliegt.
  4. Hilfsmittel klären, Fahrt nach Hause planen.

Am Entlasstag:

  1. Entlassbrief, Medikationsplan, alle Verordnungen und einen Pflegeüberleitungsbogen, falls es einen gibt, mitnehmen. Was ein Pflegedienst für den Start braucht, steht auf unserer Seite für Kliniken und Sozialdienste.
  2. Das Entlassrezept für Medikamente noch am selben Tag einlösen, es gilt nur drei Werktage (§ 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie).
  3. Vor einem Wochenende oder Feiertag fragen, ob die Klinik Medikamente mitgibt (§ 8 Abs. 3a Arzneimittel-Richtlinie).

In der ersten Woche:

  1. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege bis zum vierten Arbeitstag (Montag bis Freitag ohne Feiertage) nach Ausstellung bei der Krankenkasse vorlegen. Dann trägt sie die Kosten bis zu ihrer Entscheidung (§ 6 Abs. 5 HKP-Richtlinie).
  2. Physiotherapie und Hilfsmittel binnen sieben Kalendertagen starten, sonst verfallen die Verordnungen.
  3. Einen Termin in der Hausarztpraxis für weitere Verordnungen vereinbaren.

Wie der Start mit einem Pflegedienst abläuft, zeigt So beginnt die Pflege mit Pflegefit.

Pflegefit nimmt in Offenbach derzeit neue Patientinnen und Patienten auf. Rufen Sie unter 069 24007183 an, sobald der Entlasstermin feststeht, dann klären wir, ob und ab wann wir die Versorgung übernehmen.

Wenn es zu Hause noch nicht geht: Kurzzeitpflege und Übergangspflege

Kurzzeitpflege zu Hause gibt es nicht, nur in einer Einrichtung. Für die Zeit zu Hause gibt es die Leistungen aus der Tabelle oben, etwa die Unterstützungspflege ohne Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1a SGB V) oder die Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 (§ 36 SGB XI). Fällt die pflegende Person aus, hilft ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).

Reicht die Unterstützungspflege nicht aus, zahlt ohne Pflegegrad 2 bis 5 die Krankenkasse auf Antrag für eine Übergangszeit Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V), ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse (§ 42 SGB XI), jeweils bis zu acht Wochen im Jahr. Die AOK nennt dafür bis zu 3.539 Euro im Jahr. Ab Pflegegrad 2 teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege diesen Betrag (§ 42a SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt Ihr Angehöriger grundsätzlich selbst. Bei anerkanntem Pflegegrad lässt sich dafür der Entlastungsbetrag einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Kann die nötige Anschlussversorgung, etwa ein Pflegedienst oder ein Kurzzeitpflegeplatz, direkt nach der Klinik nicht oder nur mit erheblichem Aufwand bereitgestellt werden, gibt es bis zu zehn Tage Übergangspflege in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem Krankenhausstandort (§ 39e SGB V). Das Krankenhaus muss die Gründe dokumentieren, fragen Sie dazu den Sozialdienst.

Kann man im Krankenhaus einen Pflegegrad beantragen?

Ja. Den Antrag kann Ihr Angehöriger schon im Krankenhaus stellen, mit Vollmacht auch Sie, laut Bundesgesundheitsministerium auch telefonisch.

Wird ein Pflegegrad festgestellt, zahlt die Pflegekasse ab dem Antragstag, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon in einem früheren Monat, zahlt sie ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Ist die Begutachtung nötig, um die Versorgung nach der Entlassung zu sichern, findet sie im Krankenhaus spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang statt (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Diese Eilbegutachtung muss zunächst nur klären, ob Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Die abschließende folgt unverzüglich, bei anschließender Kurzzeitpflege spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn (§ 18a Abs. 7 SGB XI).

Der Medizinische Dienst Hessen rät, Entlassungsbericht, Medikamentenplan und Arztberichte bereitzulegen und Angehörige dazuzuholen. Den Bescheid schickt die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, nach einer Eilbegutachtung unverzüglich. Werden diese Frist oder die fünf Tage im Krankenhaus überschritten, zahlt die Kasse 70 Euro je begonnene Woche, außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI).

Wie der Antrag abläuft und wie Sie einem Bescheid widersprechen, steht in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen in Offenbach.

Was Sie zuzahlen

Erwachsene zahlen bei häuslicher Krankenpflege 10 Prozent der Kosten für höchstens 28 Kalendertage im Jahr und 10 Euro je Verordnung (§ 37 Abs. 5, § 61 SGB V). Im Krankenhaus und in der Übergangspflege sind es 10 Euro je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4, § 39e Abs. 3 SGB V), bei der Haushaltshilfe je Tag 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Abs. 5 SGB V). Ab 1. Januar 2027 sind es 15 Euro je Verordnung und je Tag, bei der Haushaltshilfe mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 228).

Diese Zuzahlungen der Krankenkasse sind zusammen auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung meist auf 1 Prozent. Dabei zählen die Einnahmen der Familie im Haushalt, abzüglich Freibeträgen. Die Befreiung beantragen Sie bei der Krankenkasse (§ 62 SGB V).

Was sich 2027 ändern kann

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (Pflegeneuordnungsgesetz) würde ab 2027 den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 streichen und die Verhinderungspflege samt gemeinsamem Jahresbetrag von 3.539 Euro abschaffen. Für Kurzzeitpflege und Akutfälle gäbe es dann ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr. Die 25-Tage-Frist würde bis Ende April 2027 ausgesetzt, außer in dringenden Fällen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

Pflege zum Entlasstermin anfragen

Pflegefit übernimmt nach der Entlassung Behandlungspflege, etwa Medikamentengabe, Insulininjektionen und Verbandswechsel. Die Verordnung reichen wir ein und rechnen bei gesetzlich Versicherten nach der Genehmigung direkt mit der Krankenkasse ab, auch ohne Pflegegrad. Die gesetzliche Zuzahlung bleibt. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 übernehmen wir auf ärztliche Verordnung auch die Grundpflege, etwa Hilfe beim Waschen und Anziehen, und rechnen sie nach der Genehmigung ebenfalls mit der Krankenkasse ab (§ 37 Abs. 1a SGB V). Bei anerkanntem Pflegegrad verbinden wir auf Wunsch Grund- und Behandlungspflege bei einem Besuch. Die Grundpflege rechnen wir dann bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads direkt mit der Pflegekasse ab. Einen möglichen Eigenanteil nennt Ihnen vorher unser Kostenvoranschlag.

Wir kommen täglich von 7 bis 21 Uhr, auch an Feiertagen, in Offenbach und etwa 15 km Umkreis (unser Einsatzgebiet), und sprechen Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Farsi und Dari. Das Erstgespräch ist kostenfrei.

Rufen Sie an unter 069 24007183, rund um die Uhr erreichbar, oder schreiben Sie per WhatsApp oder über das Anfrageformular. Wir melden uns noch am selben Tag. Arztbriefe und Befunde bitte nicht per WhatsApp schicken, die besprechen wir im Erstgespräch.

Quellen

Gesetze und Richtlinien

Weitere Informationen

Anlaufstellen und Suchportale

Kostenloses Erstgespräch

Wir beraten Sie unverbindlich, am besten bei Ihnen zu Hause. So läuft der Start

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Versorgungsverträge mit allen Kassen, Abrechnung direkt mit Pflege- und Krankenkasse.

Sechs Sprachen

Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Farsi und Dari.

15 km um Offenbach

Auch Frankfurt, Mühlheim, Maintal und Bad Vilbel. Zum Einsatzgebiet

Darf ich den Pflegedienst selbst aussuchen?

Ja. Die Klinik muss auf die freie Wahl hinweisen und darf keinen Anbieter bevorzugen (Rahmenvertrag Entlassmanagement § 4 Abs. 7).

Wie finde ich kurzfristig einen Pflegedienst, auch bei Entlassung vor dem Wochenende?

Rufen Sie mehrere Pflegedienste an, sobald der Entlasstermin feststeht, und fragen Sie nach einem Start am Wochenende. Anbieter in Ihrer Nähe zeigen der AOK-Pflegenavigator und der vdek-Pflegelotse.

Was dürfen Angehörige ohne Vollmacht?

Die Klinik bezieht Sie in Absprache mit Ihrem Angehörigen ein (Rahmenvertrag § 3 Abs. 4). Unterschreiben dürfen Sie mit Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuung. Ehepartner dürfen den anderen in Gesundheitsfragen bis zu sechs Monate vertreten, wenn eine Ärztin oder ein Arzt schriftlich bestätigt, dass der andere nicht selbst entscheiden kann. Das gilt nicht bei Getrenntleben oder bekannter Ablehnung. Eine bekannte Vollmacht oder eine Betreuung schließt es aus, soweit sie Gesundheitsfragen umfasst (§ 1358 BGB).

Welche Freistellung gibt es für berufstätige Angehörige?

Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Er muss voraussichtlich pflegebedürftig sein, ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen. Sagen Sie dem Arbeitgeber sofort, dass und wie lange Sie voraussichtlich fehlen (§§ 2, 7 Abs. 4 Pflegezeitgesetz). Ohne Lohnfortzahlung zahlt die Pflegekasse Ihres Angehörigen auf sofortigen Antrag mit ärztlicher Bescheinigung oder der einer Pflegefachperson Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, nach Einmalzahlungen in den zwölf Monaten davor 100 Prozent, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Die zehn Tage im Jahr gelten je pflegebedürftiger Person, auch wenn mehrere Angehörige freinehmen (§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 45 Abs. 2 SGB V).

Wo gibt es in Offenbach kostenlose, unabhängige Beratung?

In der Stadt Offenbach berät der Pflegestützpunkt im Stadthaus, Berliner Straße 60, 8. Obergeschoss, Telefon 069 80652453 oder 069 80653542, pflegestuetzpunkt@offenbach.de. Die Stadt nennt die Beratung trägerneutral und kostenfrei. Im Kreis Offenbach ist es der Pflegestützpunkt im Kreishaus Dietzenbach, Werner-Hilpert-Straße 1, Telefon 06074 8180-5321 oder 06074 8180-5322, pflegestuetzpunkt@kreis-offenbach.de.

Nach dem ersten Antrag muss die Pflegekasse sofort einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten, auf Wunsch zu Hause, oder einen Gutschein für eine Beratung in dieser Frist ausstellen (§ 7b Abs. 1 SGB XI).

Pflegefit