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Ratgeber der Pflegefit GmbH, ambulanter Pflegedienst in Offenbach. Stand: 07.10.2026.

Was muss ich tun, um einen Pflegegrad zu beantragen?

Sie stellen bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag. Dann begutachtet der Medizinische Dienst Hessen (MD, früher MDK), und die Kasse entscheidet schriftlich. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen, dort begutachtet Medicproof.

Anspruch hat, wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe braucht, mindestens im Umfang von Pflegegrad 1 (§ 14 Abs. 1, § 15 SGB XI), und in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert war (§ 33 Abs. 2 SGB XI).

  1. Stellen Sie den Antrag per Anruf, Brief, Fax oder E-Mail, etwa mit dem Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse.“ Ein Anruf lässt sich später schlecht nachweisen. Lassen Sie sich einen telefonischen Antrag deshalb schriftlich bestätigen. Die Verbraucherzentrale rät zu Fax, E-Mail oder persönlicher Abgabe mit quittierter Kopie.
  2. Direkt nach dem Erstantrag muss die Pflegekasse Ihnen eine Beratung anbieten, die binnen zwei Wochen nach dem Antrag stattfindet, auf Wunsch zu Hause, oder einen Gutschein für eine Beratungsstelle (§ 7b Abs. 1 SGB XI).

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse schriftlich entscheiden. Gezählt werden Montag bis Freitag, also gut fünf Wochen (§ 18c Abs. 1 SGB XI; Begutachtungs-Richtlinien, Kap. 3.2.3). Fordert die Kasse zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Von Januar bis April 2027 soll die Frist nach dem Gesetzentwurf nur bei besonders dringlichem Bedarf gelten (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E, das E steht für Entwurf).

Eilbegutachtungen gibt es binnen fünf Arbeitstagen im Krankenhaus und in der stationären Reha, wenn die Weiterversorgung es erfordert oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart ist. Im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung gibt es sie ohne diese Bedingungen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Zu Hause gelten bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit zehn Arbeitstage (§ 18a Abs. 6 SGB XI). In Eilfällen klärt der Medizinische Dienst zunächst nur, ob Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Die vollständige Begutachtung folgt unverzüglich (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Den Antrag aus der Klinik erklärt der Ratgeber Entlassung aus dem Krankenhaus.

Ist 20 Arbeitstage nach dem Antrag noch keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Wahl nennen, außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Sie wählen binnen einer Woche (§ 18 Abs. 3 SGB XI).

Kommt der Bescheid zu spät oder wird eine verkürzte Begutachtungsfrist verpasst, zahlt die Kasse 70 Euro je begonnene Woche der Verspätung. Das gilt nicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder Ihr Angehöriger schon vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Behandlungspflege wie Insulin spritzen oder Verbände wechseln zahlt die gesetzliche Krankenkasse schon vor dem Bescheid und ohne Pflegegrad. Voraussetzung sind eine ärztliche Verordnung, die Genehmigung der Kasse und dass niemand im Haushalt das übernehmen kann (§ 37 Abs. 2 und 3 SGB V). Erwachsene zahlen 10 Euro je Verordnung zu, für die ersten 28 Kalendertage im Jahr außerdem 10 Prozent der Kosten (§ 37 Abs. 5, § 61 SGB V).

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Hessen vorbereiten

Begutachtet wird in der Regel zu Hause (§ 18a Abs. 2 SGB XI), beim ersten Antrag nie per Telefon oder Video (§ 142a Abs. 2 SGB XI). Der Besuch dauert laut Medizinischem Dienst Hessen bis zu einer Stunde.

Bereitlegen:

  • Haus- und Facharztberichte, Entlassungsbericht der Klinik
  • aktueller Medikamentenplan
  • Pflegedokumentation, falls schon ein Pflegedienst kommt
  • Liste der Hilfsmittel, etwa Hörgerät oder Rollator
  • eigene Notizen oder ein Pflegetagebuch
  • Schwerbehindertenausweis und Bescheide anderer Stellen

Dabei sein sollte, wer pflegt, bei rechtlicher Betreuung auch die Betreuungsperson. Spricht Ihr Angehöriger nicht ausreichend Deutsch, müssen Sie für die Verständigung sorgen, etwa durch Angehörige, Bekannte oder eine Übersetzerin (Begutachtungs-Richtlinien, Kap. 3.2.2.1). Mehr dazu im Ratgeber Pflege in der Muttersprache.

Was darf ich beim Medizinischen Dienst nicht sagen?

Verbotene Sätze gibt es nicht, schaden kann aber, Probleme kleinzureden. Der MD Hessen bittet, genau zu schildern, was im Alltag schwerfällt, und die Verbraucherzentrale rät, nichts schönzureden und nichts zu übertreiben. Spielt Ihr Angehöriger Probleme aus Scham oder wegen einer Demenz herunter, kann ein kurzes Gespräch mit der Gutachterin oder dem Gutachter unter vier Augen helfen. Die TK empfiehlt, am Ende die eigenen Notizen mit dem Besprochenen abzugleichen.

Unabhängig berät Sie der Pflegestützpunkt (Adressen unten). Pflegefit zeigt Ihnen im kostenfreien Erstgespräch, welche Unterlagen für die Begutachtung nützlich sind, und klärt, ab wann die Pflege beginnen kann: Telefon 069 24007183.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Der Medizinische Dienst vergibt Punkte für die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Aus der gewichteten Summe ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 SGB XI), früher gab es stattdessen Pflegestufen.

Die sechs Bereiche (§ 14 Abs. 2 SGB XI):

  • Mobilität, etwa Treppensteigen
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten, etwa Personen erkennen
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, etwa nächtliche Unruhe
  • Selbstversorgung, etwa sich waschen, mit 40 Prozent am stärksten gewichtet (§ 15 Abs. 2 SGB XI)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, etwa Medikamente nehmen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, etwa den Tag einteilen

Die Punktgrenzen, rechts der noch nicht beschlossene Entwurf (§ 15 SGB XI-E):

Pflegegrad Punkte 2026, geltendes Recht Entwurf ab 2027
1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30
2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50
3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70
4 70 bis unter 90 unverändert
5 90 bis 100 unverändert

Was der Pflegegrad bringt

Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, wenn Sie die Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehörige, oder Pflegesachleistung für einen Pflegedienst. Beides lässt sich kombinieren (§ 38 SGB XI). Erwartet der Medizinische Dienst eine Besserung, kann die Pflegekasse den Pflegegrad befristen, insgesamt auf höchstens drei Jahre (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Beträge 2026 im Monat (§ 37 Abs. 1, § 36 Abs. 3 SGB XI):

Pflegegrad Pflegegeld Sachleistung bis
2 347 Euro 796 Euro
3 599 Euro 1.497 Euro
4 800 Euro 1.859 Euro
5 990 Euro 2.299 Euro

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Sachleistung (§ 28a SGB XI), aber etwa Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und bei Pflege zu Hause bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat. Der Anspruch entsteht ohne eigenen Antrag, das Geld erstattet die Kasse gegen Belege, etwa für anerkannte Entlastungsangebote oder Grundpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst (§ 45b Abs. 1 und 2 SGB XI).

Nach dem noch nicht beschlossenen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen ab 2027 Pflegegeld von 380, 630, 890 oder 1.080 Euro und Sachleistung bis 890, 1.590, 2.090 oder 2.530 Euro für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten. Der Entlastungsbetrag soll bei Pflegegrad 1 entfallen und bei Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ersetzt werden (unter 25 Jahren bis zu 300 Euro), nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 28a, 36, 37, 45b SGB XI-E).

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen, sonst kürzt die Kasse das Pflegegeld (§ 37 Abs. 3 und 6 SGB XI). Den Beratungseinsatz machen etwa zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen (§ 37 Abs. 3b SGB XI). Wir übernehmen ihn auch, wenn wir sonst nicht bei Ihnen pflegen.

Bei anerkanntem Pflegegrad ab 2 rechnen wir bei gesetzlich Versicherten die Grundpflege zu Hause als Sachleistung direkt mit der Pflegekasse ab, bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads. Was Sie selbst zahlen, steht unter Kosten und Abrechnung.

Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Widerspruch einlegen

Gesetzlich Versicherte können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Wissen Sie nicht mehr, wann der Bescheid ankam, rät die Verbraucherzentrale, zur Sicherheit ab dem Datum des Bescheids zu rechnen. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Privat Versicherte brauchen keinen förmlichen Widerspruch und haben keine Klagefrist. Die compass private pflegeberatung rät, Einwände trotzdem zeitnah schriftlich vorzubringen.

  1. Widersprechen Sie schriftlich oder zu Protokoll bei der Pflegekasse. Eine einfache E-Mail reicht nicht (§ 84 Abs. 1 SGG, § 36a SGB I), die Verbraucherzentrale empfiehlt Einschreiben mit Rückschein oder Fax.
  2. Prüfen Sie das Gutachten. Es liegt dem Bescheid bei, außer Sie haben der Zusendung widersprochen, und lässt sich auch später anfordern (§ 18c Abs. 2 SGB XI).
  3. Begründen Sie den Widerspruch. Die AOK rät, die Bereiche zu beschreiben, die das Gutachten falsch bewertet. Die Begründung dürfen Sie nachreichen, so sieht es auch der Musterbrief der Verbraucherzentrale vor.

Wie es danach weitergeht:

  • Hält die Pflegekasse eine neue Begutachtung für nötig, prüft zuerst die Person, die das erste Gutachten erstellt hat. Bleibt es beim Ergebnis, begutachtet jemand Unbeteiligtes, in der Regel zu Hause und nie per Telefon oder Video (Begutachtungs-Richtlinien, Kap. 3.2.8; § 142a Abs. 2 SGB XI).
  • Lehnt die Kasse den Widerspruch ab, können Sie binnen eines Monats klagen, für Stadt und Kreis Offenbach beim Sozialgericht Darmstadt (§ 87, § 57 Abs. 1 SGG). Für Versicherte ist das gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
  • Ist die Frist verpasst, bleibt ein Überprüfungsantrag. Wurden Leistungen zu Unrecht nicht erbracht, zahlt die Kasse längstens für vier Kalenderjahre vor dem Jahr des Antrags nach (§ 44 Abs. 1 und 4 SGB X).

Mehr Hilfebedarf: Höherstufung beantragen

Braucht Ihr Angehöriger mehr Hilfe, beantragen Sie eine Höherstufung, und die ganze Situation wird neu begutachtet. Ab 14 Jahren geht das mit Zustimmung Ihres Angehörigen auch per Telefon oder Video, wenn der Medizinische Dienst es für geeignet hält und das letzte Gutachten nach Hausbesuch höchstens 36 Monate alt ist, bei Jugendlichen nur mit Unterstützungsperson (Begutachtungs-Richtlinien, Kap. 7.1.2). Wer den Hausbesuch möchte, bekommt ihn (§ 142a Abs. 4 SGB XI).

Anlaufstellen in Offenbach

  • Pflegestützpunkt Stadt Offenbach: Stadthaus, Berliner Straße 60, 8. Obergeschoss, Telefon 069 80652453 oder 069 80653542, pflegestuetzpunkt@offenbach.de.
  • Pflegestützpunkt Kreis Offenbach, etwa für Dietzenbach, Langen oder Rodgau: Werner-Hilpert-Straße 1, Dietzenbach, Telefon 06074 8180-5321 oder 06074 8180-5322, pflegestuetzpunkt@kreis-offenbach.de. Berät auch zu Hause oder per Video.
  • In Frankfurt, Maintal oder Bad Vilbel hilft der Pflegestützpunkt am Wohnort. Privat Versicherte berät die compass private pflegeberatung unter 0800 1018800.
  • Bei Widerspruch und Klage helfen Mitgliedern der VdK Offenbach-Stadt, Gustav-Adolf-Str. 16, Telefon 069 833544, und der VdK Offenbach-Land in Heusenstamm, Telefon 06104 101148.
  • Fragen zum Begutachtungstermin beantwortet der Medizinische Dienst Hessen, Telefon 06171 634-00.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz ab 2027 ändern soll

Nach dem Entwurf soll sich die Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, nach dem Recht am Tag des Antrags richten, bei Wiederholungsbegutachtungen nach dem am Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30.09.2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Geplanter Start ist der 1. Januar 2027 (Art. 11 des Entwurfs).

Allein wegen der höheren Punktgrenzen (Tabelle oben) soll kein bestehender Pflegegrad verloren gehen, bei tatsächlicher Besserung bleibt eine Herabstufung möglich (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).

Pflegestart während des Antrags klären

Pflegefit nimmt derzeit neue Patientinnen und Patienten auf. Wir kommen täglich von 7 bis 21 Uhr, in Offenbach und etwa 15 km Umkreis (unser Einsatzgebiet). Im Team sprechen wir Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Farsi und Dari.

Grundpflege aus der Zeit vor dem Bescheid übernimmt die Pflegekasse als Sachleistung nur, wenn am Ende mindestens Pflegegrad 2 anerkannt wird, und frühestens ab dem Antragsmonat (§ 33 Abs. 1, § 36 SGB XI), bei Pflegegrad 1 nur über den Entlastungsbetrag. Sonst zahlen Sie in der Regel selbst. Wer die Kosten trägt, klären wir vor dem Start im Erstgespräch, einen möglichen Eigenanteil nennt unser Kostenvoranschlag. Bei privat Versicherten besprechen wir dort auch die Abrechnung.

Rufen Sie an unter 069 24007183, rund um die Uhr erreichbar, oder schreiben Sie per WhatsApp oder über das Anfrageformular. Nennen Sie uns kurz, ob der Antrag läuft und wo Ihr Angehöriger wohnt. Wir melden uns noch am selben Tag, das Erstgespräch ist kostenfrei. Arztbriefe und Befunde schicken Sie bitte nicht per WhatsApp.

Quellen

Gesetze und Richtlinien

Weitere Informationen

Anlaufstellen in Offenbach

Kostenloses Erstgespräch

Wir beraten Sie unverbindlich, am besten bei Ihnen zu Hause. So läuft der Start

Direkt mit allen Kassen

Versorgungsverträge mit allen Kassen, Abrechnung direkt mit Pflege- und Krankenkasse.

Sechs Sprachen

Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Farsi und Dari.

15 km um Offenbach

Auch Frankfurt, Mühlheim, Maintal und Bad Vilbel. Zum Einsatzgebiet

Kann der Hausarzt einen Pflegegrad beantragen?

Nicht im eigenen Namen. Mit Einwilligung Ihres Angehörigen kann die Praxis aber der Pflegekasse melden, dass sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Das gilt als Antrag, solange Ihr Angehöriger nichts anderes erklärt (Gemeinsames Rundschreiben zu § 33 SGB XI, S. 157). Ein ärztliches Attest müssen Sie nicht vorlegen (ebenda, S. 158). Mit Einwilligung soll der Medizinische Dienst Befunde selbst bei der Praxis anfordern (§ 18a Abs. 9 SGB XI).

Darf ich den Pflegegrad für meine Mutter beantragen?

Ja, wenn Ihre Mutter Sie bevollmächtigt hat oder Sie ihre rechtliche Betreuung übernommen haben und Ihr Aufgabenkreis solche Anträge umfasst (§ 1823 BGB). Die Vollmacht müssen Sie auf Verlangen schriftlich nachweisen (§ 13 SGB X). Die Verbraucherzentrale rät, eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises beizulegen.

Ab wann zahlt die Pflegekasse, ab Antrag oder ab Bescheid?

Ab Antrag. Trat die Pflegebedürftigkeit schon in einem früheren Monat ein, zahlt die Kasse ab dem Ersten des Antragsmonats. Sonst zahlt sie ab dem Tag des Antrags, frühestens ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XI).

Lohnt sich ein Widerspruch, und wie oft kann ich widersprechen?

Gegen jeden Bescheid können Sie einmal widersprechen (§ 84 SGG), Gebühren fallen nicht an (§ 64 Abs. 1 SGB X). Ob es sich lohnt, zeigt das Gutachten: Steht dort Bereich für Bereich, was Ihr Angehöriger im Alltag wirklich noch allein schafft?

Was zahlt das Sozialamt, wenn das Geld nicht reicht?

Reichen Pflegekasse und eigene Mittel nicht, kommt Hilfe zur Pflege infrage (§§ 61 bis 66a SGB XII). Geprüft werden Einkommen und Vermögen. Die Hilfe setzt erst ein, wenn das Sozialamt davon weiß (§ 18 SGB XII), melden Sie sich deshalb früh. Zuständig ist in der Stadt das Sozialamt Offenbach, Telefon 069 80653584, im Kreis die Kreisverwaltung in Dietzenbach, Telefon 06074 8180-0.

Pflegefit