Ratgeber der Pflegefit GmbH, ambulanter Pflegedienst in Offenbach. Stand: 07.10.2026.
Darf ich bei der Pflegegrad-Begutachtung übersetzen?
Ja. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) dürfen Angehörige übersetzen, ebenso Bekannte mit ausreichenden Sprachkenntnissen oder ein Übersetzungsdienst, so das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums. Nach den Begutachtungs-Richtlinien, in Kraft seit 01.10.2026, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass eine Verständigung auf Deutsch möglich ist. Darauf weist der Medizinische Dienst mit der Terminankündigung hin (Kap. 3.2.2.1).
Privat Versicherte begutachtet nicht der Medizinische Dienst, sondern Medicproof. Fragen Sie dort bei der Terminabsprache, wer übersetzen darf.
Klappt die Verständigung trotzdem nicht, bricht die Gutachterin ab, und es gibt zeitnah einen neuen Termin (Kap. 3.2.2.3). Die Pflegekasse muss zwar spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden, sonst zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche Verspätung (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI). Verständigungsschwierigkeiten hat sie aber nicht zu vertreten, für diese Zeit entfallen die 70 Euro (Gemeinsames Rundschreiben zu § 18c SGB XI, S. 118 f.).
Die Frist ruht dann, bis eine Begutachtung nach Ihren Angaben wieder möglich ist, und für den neuen Termin noch bis zu 15 Arbeitstage, nachdem Pflegekasse oder Medizinischer Dienst davon erfahren. Findet die Begutachtung früher statt, läuft die Frist ab dann weiter (§ 18c Abs. 5 SGB XI; Rundschreiben, S. 119 f. und 128 f.). Sagen Sie dem Medizinischen Dienst deshalb gleich Bescheid, sobald jemand zum Übersetzen gefunden ist.
Nach dem noch nicht beschlossenen Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll die 25-Tage-Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen.
Wer übernimmt die Kosten für Dolmetscher?
In der Regel die Familie selbst. Die Amtssprache ist Deutsch (§ 19 Abs. 1 SGB X). Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen bezahlen Behörden und Kassen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung, auch bei ärztlichen Untersuchungen (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 SGB X). Für Arabisch, Farsi, Dari oder Urdu gibt es keine solche Regel.
- Pflegekasse: Eine Pflicht, Dolmetscher für Begutachtung oder Pflegeberatung zu bezahlen, steht weder im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) noch in den Richtlinien dazu. Auch der Entwurf zur Pflegereform vom 30.09.2026 sieht keine vor (noch nicht beschlossen).
- Krankenkasse: Das Krankenversicherungsrecht (SGB V) enthält keine Regel zu Dolmetschern. Auf ihrer Seite zu Dolmetschern für Gehörlose schreibt die AOK, dass sie Dolmetscher für Fremdsprachen nicht bezahlt.
- Arztpraxis: Die Aufklärung vor einer Behandlung muss für Ihren Angehörigen verständlich sein (§ 630e Abs. 2 BGB). Hat die Ärztin Zweifel an der Übersetzung durch Angehörige, muss sie auf einem Dolmetscher bestehen. Die Kosten trägt dann die Patientin oder der Patient, erklärt gesund.bund.de.
So bereiten Sie die Begutachtung mit Übersetzung vor
- Antrag auf Deutsch stellen. Mit Vollmacht dürfen Sie den Antrag für Ihre Mutter oder Ihren Vater stellen. Nach Angabe des Medizinischen Dienstes genügt ein Anruf bei der Pflegekasse. Wie Antrag und Begutachtung ablaufen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen in Offenbach.
- Übersetzende Person festlegen. Wählen Sie jemanden, der gut Deutsch und die Sprache Ihres Angehörigen spricht und weiß, worum es bei der Begutachtung geht (Dienstleistungs-Richtlinien, § 3 Abs. 3).
- Termin abstimmen. Der Medizinische Dienst nennt ein Zeitfenster von höchstens zwei Stunden (Begutachtungs-Richtlinien, Kap. 3.2.2.1). Kann die übersetzende Person dann nicht, bitten Sie früh um einen anderen Termin. Beim Medizinischen Dienst Hessen geht das über ein Kontaktformular.
- Unterlagen bereitlegen. Arzt- und Entlassungsberichte, den aktuellen Medikamentenplan und, wenn schon ein Pflegedienst kommt, dessen Pflegedokumentation. Fehlende Berichte müssen Sie nicht extra anfordern (Merkblatt des Medizinischen Dienstes, PDF). Den freiwilligen Fragebogen des MD Hessen zur Pflegesituation dürfen auch Angehörige ausfüllen.
- Notizen machen. Schreiben Sie zu jedem der sechs Prüfbereiche (siehe häufige Fragen) ein Beispiel aus dem Alltag auf und gehen Sie die Notizen vorher mit der übersetzenden Person durch. Die Techniker Krankenkasse rät, mit dem Beginn zu warten, bis alle da sind, und am Ende die eigenen Notizen mit dem Besprochenen abzugleichen.
- Vollständig übersetzen. Auch Körperpflege und Toilettengang gehören ins Gespräch. Beschönigt Ihr Angehöriger seine Lage aus Scham, schildern Sie den Alltag so, wie er ist. Dabei kann auch ein kurzes Gespräch von Ihnen unter vier Augen mit der Gutachterin helfen, rät die Verbraucherzentrale.
Soll Pflegefit Ihren Angehörigen pflegen, besprechen wir im kostenfreien Erstgespräch auch, wie es bis zum Bescheid weitergeht, auf Wunsch auf Arabisch, Farsi, Dari oder Urdu. Nennen Sie Ihre Sprache gleich beim Anruf unter 069 24007183.
Wo gibt es Informationen auf Arabisch, Farsi, Dari oder Urdu?
Vor allem auf Arabisch, wenig auf Farsi. Auf Dari und Urdu haben wir bei Bund, Medizinischem Dienst und Stadt Offenbach zur Pflege nichts gefunden (Stand 05.10.2026). Manche Texte sind mehrere Jahre alt, Eurobeträge darin können veraltet sein.
Auf Arabisch
- Medizinischer Dienst: Merkblatt zur Pflegebegutachtung (PDF)
- gesund.bund.de: Pflegebegutachtung und Pflegeversicherung
- Pflegestützpunkt Offenbach: Flyer auf der Seite der Stadt
- Bundesgesundheitsministerium: Wegweiser „Gesundheit für alle“ mit Kapitel zur Pflegeversicherung (PDF, 2022)
- Migration und Gesundheit: Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht
Auf Farsi
- Bundesgesundheitsministerium: Wegweiser „Gesundheit für alle“ (PDF, 2022)
- Migration und Gesundheit: Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht
Gibt es Pflegeberatung in meiner Sprache?
Einen Anspruch auf Beratung in einer bestimmten Sprache gibt es nicht. Die Pflegeberatungs-Richtlinien verlangen eine Ausdrucksweise, die zum Sprachverständnis passt, und Rücksicht auf kulturellen Hintergrund und Familie. Die Beraterin soll auf Material in anderen Sprachen hinweisen oder Sie bitten, jemanden zum Übersetzen mitzubringen. Darum kümmern Sie sich selbst (Abschnitt 1.5, Fußnote 15).
Nach dem ersten Antrag muss die Pflegekasse unmittelbar einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Die Pflegeberatung ist unentgeltlich und bezieht auf Wunsch die Angehörigen ein (§ 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 SGB XI).
Unabhängig berät der Pflegestützpunkt der Stadt Offenbach im Stadthaus, Berliner Straße 60, 8. Obergeschoss, Telefon 069 80652453 oder 069 80653542. Die Stadt nennt die Beratung trägerneutral und kostenfrei. Ob eine Beratung in Ihrer Sprache möglich ist, fragen Sie bei der Terminvereinbarung. Für den Kreis Offenbach ist der Pflegestützpunkt im Kreishaus Dietzenbach da, Telefon 06074 8180-5321.
Wer macht den Beratungsbesuch bei Pflegegeld?
Ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle (§ 37 Abs. 3b SGB XI). Die Kosten trägt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 3c SGB XI).
Wer in Pflegegrad 2 bis 5 nur Pflegegeld bezieht, muss den Besuch halbjährlich zu Hause abrufen. Sonst kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entzieht sie es (§ 37 Abs. 3 und 6 SGB XI). Wer daneben Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes bekommt, kann den Besuch freiwillig nutzen (§ 37 Abs. 3 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben, S. 229 f.). Pflegefit macht Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI auch bei Familien, die wir sonst nicht pflegen.
Was ist kultursensible Pflege?
Die AOK beschreibt kultursensible Pflege so: Pflegebedürftige können nach ihren Werten, kulturellen und religiösen Bedürfnissen leben, etwa bei Sprache, Religion, Ernährung und Umgangsformen. Im Gesetz steht, die Pflegeversicherung soll diesen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung tragen (§ 1 Abs. 5 SGB XI), und auf religiöse Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen (§ 2 Abs. 3 SGB XI). Einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gibt das nach dem Gemeinsamen Rundschreiben (zu § 1 SGB XI, S. 19) nicht. Pflegebedürftige können aber zwischen Pflegediensten verschiedener Träger wählen (§ 2 Abs. 2 SGB XI).
Beispiele, nach denen Sie im Erstgespräch fragen können:
- Wer im Team spricht die Sprache, und bei welchen Einsätzen kommt diese Person?
- Ist für die Körperpflege eine Pflegekraft gleichen Geschlechts möglich?
- Wie richtet sich der Dienst nach Gebets- oder Ruhezeiten, Fastenzeiten und Speisevorschriften?
- Gibt es eine feste Ansprechperson?
Bei Pflegefit gehen wir diese Fragen für die Grundpflege zu Hause im Erstgespräch mit Ihnen durch.
Bei anerkanntem Pflegegrad und Pflege zu Hause gibt es derzeit außerdem den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Daraus erstattet die Pflegekasse gegen Beleg etwa Begleitung zu Arztterminen oder Spaziergänge mit einem zugelassenen Pflegedienst oder anerkannten Angebot. Was im Jahr übrig bleibt, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen (§ 45b Abs. 1 und 2 SGB XI). Hilfe des Pflegedienstes beim Waschen oder Essen deckt er ab Pflegegrad 2 nicht (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Mehr dazu unter Entlastungsleistungen. Nach dem noch nicht beschlossenen Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll der Entlastungsbetrag ab 2027 umgebaut werden und in Pflegegrad 1 wegfallen.
Wie finde ich einen Pflegedienst, der unsere Sprache spricht?
Fragen Sie beim Pflegestützpunkt und in jedem Erstgespräch gezielt nach der Sprache. Haben Sie Leistungen beantragt, muss Ihnen die Pflegekasse auf Anforderung unverzüglich eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen Pflegedienste in Ihrer Gegend schicken (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
Die Verbraucherzentrale rät, mehrere Dienste zu vergleichen, sich zu Hause beraten zu lassen, einen Kostenvoranschlag zu verlangen und alle mündlichen Absprachen in den schriftlichen Pflegevertrag aufzunehmen. Schreiben Sie auch Absprachen zur Sprache und zu festen Ansprechpersonen hinein.
Bei Pflegefit ist das Erstgespräch kostenfrei, am besten bei Ihnen zu Hause. Wir klären, wie oft wir kommen und wer die Kosten trägt. Danach bekommen Sie einen Kostenvoranschlag mit dem möglichen Eigenanteil und erst dann den Pflegevertrag. Mehr dazu unter So beginnt die Pflege mit Pflegefit und Kosten und Abrechnung.
Erstgespräch in Ihrer Sprache anfragen
Im Team sprechen wir Deutsch, Englisch, Arabisch, Urdu, Farsi und Dari. Wer mit welcher Sprache zu welchen Einsätzen kommen kann, besprechen wir im Erstgespräch. Pflegefit pflegt in Offenbach und etwa 15 km Umkreis, auch in Teilen von Frankfurt (unser Einsatzgebiet), und nimmt derzeit (Stand Oktober 2026) neue Patientinnen und Patienten auf.
Bei anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 rechnen wir bei gesetzlich Versicherten die Pflege bis zum Höchstbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Was die Pflegekasse nicht übernimmt, ist Eigenanteil. Reichen Einkommen und Vermögen dafür nicht, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt infrage (§ 61 SGB XII). Auch privat Versicherte pflegen wir.
Sie erreichen uns rund um die Uhr unter 069 24007183. Nennen Sie dabei Sprache, Pflegegrad und Wohnort Ihres Angehörigen. Schreiben können Sie per WhatsApp oder über das Anfrageformular, Arztbriefe und Befunde bitte nicht per WhatsApp. Wir melden uns noch am selben Tag.
Quellen
Gesetze und Richtlinien
- § 17 SGB I: Ausführung der Sozialleistungen, abgerufen 05.10.2026
- § 19 SGB X: Amtssprache, abgerufen 05.10.2026
- § 630e BGB: Aufklärungspflichten, abgerufen 05.10.2026
- § 8 JVEG: Grundsatz der Vergütung (Abs. 2: Reise- und Wartezeiten), abgerufen 06.10.2026
- § 9 JVEG: Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher, abgerufen 06.10.2026
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege, abgerufen 06.10.2026
- § 61 SGB V: Zuzahlungen, abgerufen 05.10.2026
- § 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung (Abs. 5: kultursensible Pflege), abgerufen 05.10.2026
- § 2 SGB XI: Selbstbestimmung (Wahlrecht, gleichgeschlechtliche Pflege, religiöse Bedürfnisse), abgerufen 05.10.2026
- § 7 SGB XI: Aufklärung, Auskunft, abgerufen 06.10.2026
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung, abgerufen 05.10.2026
- § 7b SGB XI: Beratungsangebot und Beratungsgutscheine, abgerufen 05.10.2026
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit (Abs. 2: sechs Bereiche), abgerufen 06.10.2026
- § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen, abgerufen 06.10.2026
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, abgerufen 05.10.2026
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, abgerufen 05.10.2026
- § 37 SGB XI: Pflegegeld, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, abgerufen 06.10.2026
- § 38 SGB XI: Kombinationsleistung, abgerufen 05.10.2026
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, abgerufen 06.10.2026
- § 142a SGB XI: Begutachtung per Telefoninterview oder Video, abgerufen 06.10.2026
- § 61 SGB XII: Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte, abgerufen 06.10.2026
- G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (in Kraft seit 12.12.2025), abgerufen 06.10.2026
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungs-Richtlinien, Fassung 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026 (PDF), abgerufen 05.10.2026
- Medizinischer Dienst Bund: Dienstleistungs-Richtlinien, in Kraft seit 16.01.2026 (PDF), abgerufen 05.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Pflegeberatungs-Richtlinien, Fassung 09.01.2024 (PDF), abgerufen 05.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026 (PDF), abgerufen 06.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (Gesetzentwurf, laufendes Verfahren), abgerufen 05.10.2026
- Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (PDF), abgerufen 05.10.2026
Weitere Informationen
- gesund.bund.de: Pflegebegutachtung, worauf muss ich achten? (Stand 11.12.2023), abgerufen 05.10.2026
- gesund.bund.de: Recht auf Information und Aufklärung (Stand 15.09.2023), abgerufen 05.10.2026
- Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung, Informationen und Merkblätter, dazu das Merkblatt „Informationen zur Pflegebegutachtung“ (PDF), abgerufen 05.10.2026
- Verbraucherzentrale: Begutachtung durch Medizinischen Dienst, so können Sie sich vorbereiten, abgerufen 05.10.2026
- Verbraucherzentrale: Ambulanter Pflegedienst, Checkliste für die Auswahl, abgerufen 05.10.2026
- AOK: Dolmetschende für Gehörlose beim Arztbesuch, abgerufen 05.10.2026
- AOK-Magazin: Kultursensible Pflege, Beispiele für die Umsetzung im Pflegealltag, abgerufen 05.10.2026
- Techniker Krankenkasse: Wie bereite ich mich auf die Begutachtung der Pflegesituation vor?, abgerufen 05.10.2026
Anlaufstellen und Material in Ihrer Sprache
- Stadt Offenbach: Pflegestützpunkt, Pflegeberatung (mit Flyer auf Arabisch), abgerufen 05.10.2026
- Kreis Offenbach: Pflegestützpunkt, abgerufen 05.10.2026
- Medizinischer Dienst Hessen: Pflegebegutachtung, Fragebogen und Terminänderung, abgerufen 05.10.2026
- Medicproof: Begutachtung für privat Versicherte, abgerufen 06.10.2026
- Freiwilligenzentrum Offenbach: Integrations- und Gesundheitslotsen, abgerufen 06.10.2026
- Medizinischer Dienst: Informationen zur Pflegebegutachtung auf Arabisch (PDF), abgerufen 05.10.2026
- gesund.bund.de auf Arabisch: Pflegebegutachtung und Pflegeversicherung, abgerufen 05.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Wegweiser „Gesundheit für alle“ (2022) auf Arabisch (PDF) und auf Farsi (PDF), abgerufen 05.10.2026
- Migration und Gesundheit (Bundesministerium für Gesundheit): Was tun im Pflegefall?, abgerufen 05.10.2026